Privatpraxis

Die meisten Versicherten in Deutschland (etwa 85%) sind (Pflicht-) Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Zur Gruppe der „Privat-Patienten“ gehören also deutlich weniger Versicherte.
Das bedeutet, dass die Nachfrage nach Behandlungsplätzen in einer „Kassenpraxis“ (in der sowohl Kassen- als auch Privat-Patienten behandelt werden) wesentlich höher ist als in einer „Privatpraxis“.
Diese geringere Nachfrage führt auf der anderen Seite aber auch zu erheblich kürzeren Wartezeiten in einer Privatpraxis.

Privat Versicherte

Die Übernahme der Kosten für eine Psychotherapie wird von den einzelnen Privatversicherungen und in Abhängigkeit vom individuell vereinbarten Vertrag unterschiedlich gehandhabt.
Eine Reihe von Versicherungsträgern übernehmen die Kosten für eine bestimmte Anzahl von Therapie-Sitzungen pro Jahr (meistens 30), wenn die Notwendigkeit der Maßnahme vom Psychologischen Psychotherapeuten bescheinigt wird.
Bei anderen Privatversicherungen wird nach den ersten Sitzungen ein inhaltlich ausführlich begründetes Antrags- und Genehmigungsverfahren erforderlich. Der Anteil der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten ist durch den jeweils abgeschlossenen Vertrag geregelt. Deswegen empfehlen wir hier eine Abklärung mit dem Kostenträger vor / bei Aufnahme einer Therapie.

Beihilfe Berechtigte

Von der zuständigen Beihilfestelle werden ohne vorherigen Antrag die anteiligen Kosten für 5 (probatorische) Therapie-Sitzungen übernommen. Danach darf die Therapie erst nach der Bewilligung des Antrages auf Psychotherapie fortgesetzt werden. Hier ist zwischen Kurzzeit/ und Langzeittherapie zu unterscheiden.
Eine Kurzzeittherapie erstreckt sich auf maximal 10 weitere Sitzungen. Neben dem Antrag des/der Berechtigten ist hier die Bescheinigung des Therapeuten erforderlich, dass eine Behebung der Beeinträchtigung in diesem Zeitrahmen voraussichtlich möglich sein wird. – Wenn die Therapie wider Erwarten bis zur zehnten Sitzung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, wird ein Antrag auf Umwandlung in eine Langzeittherapie erforderlich. Der inhaltlich zu begründende Antrag auf eine Langzeittherapie bezieht sich im ersten Antragsschritt auf maximal 45 Sitzungen. Wenn erforderlich besteht hier die Möglichkeit auf Fortsetzung der Therapie.

Soldaten

Auch Soldaten können in psychotherapeutischen Privatpraxen behandelt werden. Dazu ist eine Überweisung durch den Truppenarzt erforderlich (Sanitätsvordruck Kostenübernahmeerklärung – San/Bw/0218); dann können die probatorischen Sitzungen durchgeführt und abgerechnet werden.
Erweist sich aufgrund der probatorischen Sitzungen die Fortführung der Therapie als sinnvoll und erforderlich, können in einem ersten Schritt 25 weitere Sitzungen beim Truppenarzt beantragt werden. Falls notwendig können dann weitere Sitzungen (mit ausführlicher inhaltlicher Begründung) beantragt werden. Die Abrechnung erfolgt – anders als bei beibeihilfeberechtigten Angehörigen der Bundeswehr (Privatrechnung) – direkt mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr.